ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für den Geschäftsbereich Export

ALLGEMEINE GARANTIEBEDINGUNGEN

der Ritter Energie- & Umwelttechnik GmbH & Co. KG für den Geschäftsbereich Export

1.Garantie

1.1. Die Ritter Energie und Umwelttechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend „REUT“ genannt) übernimmt für die in diesen Bedingungen aufgeführten Produkte gegenüber dem Händler (nachfolgend „Erstabnehmer“ genannt) eine Garantie auf Grundlage dieser Garantie­bedingungen.
1.2. Im Garantiefall leistet die REUT gegenüber dem Erstabnehmer innerhalb der Garantiezeit Garantie nach eigener Wahl durch kostenlose Reparatur oder Ersatzlieferung. Weitere Garantie­an­sprüche bestehen insoweit nicht.
1.3. Die Mängelansprüche aus dem Kaufvertrag zwischen der REUT und dem Erstabnehmer sowie weitere gesetzliche Rechte des Erstabnehmers werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt. Ansprüche des Erstabnehmers gegen die REUT sind aber aus­geschlossen, wenn und soweit die REUT nach dieser Garantie Leistungen erbringt.

 
2. Garantiefall und Garantiezeit

2.1. Der Garantiefall liegt vor, wenn die von der REUT gelieferten Produkte nachweislich aufgrund Material- oder Herstellungsfehler mangelhaft sind.
2.2. Die Garantiezeit beträgt            5 Jahre

Für Verschleiß- und Ersatzteile gelten folgende Ausnahmen:
Verschleißteile:

Solarwärme-Systeme
Frostschutzmittel 2 Jahre
Holzpellets-Systeme
Pelletskessel-Flammrohr 2 Jahre oder max. 5000 Betriebsstunden
Brandteller 2 Jahre oder max. 5000 Betriebsstunden
Zündpatrone (Glühstab) 2 Jahre
Rauchgasfühler 2 Jahre
Rauchgasfühler 2 Jahre
Lambda-Sonde 2 Jahre
Saug- und Rücklaufschlauch 2 Jahre
Polyestergewebe der Pelletsilos 2 Jahre
Scheitholzkessel
Brennkammer-, Isolier- und Türsteine 2 Jahre
Alle  Dichtungen 2 Jahre
Einhängebleche 2 Jahre
Reinigungsbürste 2 Jahre
Verschlußachse der Kesseltüren 2 Jahre
Zündelemente der automatischen Zündung 2 Jahre
Gasbrennwert-Kessel
Zündelektroden 1 Jahr
Revisionsdeckeldichtungen 1 Jahr
Messöffnung/Revisionsdeckel 1 Jahr
Speicher
Magnesiumanoden/F-Anoden 1 Jahr
Sensoren 2 Jahre
Dichtungen 2 Jahre
Ersatzteile:
(sofern nicht im Rahmen von Garantie oder Gewährleistung
erbracht; bei Verschleißteilen gelten die oben genannten
Garantie-Zeiten)
2 Jahre

3. Garantiebedingungen

3.1. Die Garantiezeit beginnt mit dem Datum auf dem Original-Kaufbeleg des Erstabnehmers
3.2. Die Garantie setzt voraus, dass die Produkte durch einen qualifizierten Fachhandwerker in Betrieb genommen worden sind und dies mittels eines  Inbetriebnahmeprotokolls belegt wird.
3.3. Die Garantie setzt weiterhin voraus, dass der Erstabnehmer die gelieferten Produkte unverzüglich nach Erhalt überprüft und der REUT erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Produkte, und versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzeigt.
3.4. Die Garantie setzt außerdem voraus, dass nachfolgende Bauteile vor Ablauf des angegebenen Zeitraums zwingend ausgetauscht wurden.

Federn des Zweiwege-Zonenventils 5 Jahre
Relais für Saugturbine (Pelletti) 05-2283 5 Jahre (oder 8000 Betriebsstunden)
Relais für Saugturbine (Pelletti II) 05-2930 5 Jahre (oder 8000 Betriebsstunden)
Relais für Saugturbine (Pelletti III) 05-1271 5 Jahre (oder 8000 Betriebsstunden)

3.5. Im Falle von Rücksendungen bei unberechtigten Mängelanzeigen ist die REUT berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe von 10 Prozent des Warenwertes zuzüglich Umsatzsteuer zu verlangen, soweit der Erstabnehmer nicht nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche von der REUT bleiben unberührt.

3.6. Die Garantie ist ausgeschlossen, wenn

  • bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte und Anlagen von den Vorgaben, Hinweisen, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte abgewichen wurde,
  • die Produkte ohne Zustimmung der REUT verändert oder ergänzt wurden,
  • die Mängel für den Wert und die Gebrauchstauglichkeit der Produkte unerheblich sind,
  • die Mängel durch Verwendung von Komponenten, Betriebsmitteln, Zubehör-, Ergänzungs- oder Ersatzteilen verursacht wurden, die nicht von der REUT freigegeben sind, oder
  • die Mängel durch chemische, elektrochemische, elektrische Einflüsse oder mangelnde Stromversorgung verursacht wurden, die nicht im Verantwortungsbereich der REUT liegen.
  • die Mängel durch normale Abnutzung verursacht wurden.

3.7. Garantieansprüche müssen unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich und unter Vorlage des Original-Lieferscheins gegenüber der REUT geltend gemacht werden.
3.8. Die Garantieansprüche umfassen nicht die Kosten für Ausbau, Montage, Transport und Reisekosten sowie Lagerungs- und Transportrisiken.
3.9. In Garantiefällen, in denen die REUT wegen mangelhafter Komponenten Ersatz liefert, behält sich die REUT das Recht vor, eine vergleichbare gleichwertige Komponente zu liefern, wenn die ursprünglich gelieferte nicht mehr verfügbar ist.
3.10. Durch Garantieleistungen wird die Garantiezeit weder verlängert noch erneuert.

 
4. Schlussbestimmungen

4.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
4.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Garantie ist der Sitz der REUT.
4.3. Sollte eine Bestimmung dieser Garantie ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in dieser Garantie eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Garantie vereinbart worden wäre.

Stand 03.05.2019

ALLGEMEINE VEKAUFSBEDINGUNGEN

der Ritter Energie- & Umwelttechnik GmbH & Co. KG für den Geschäftsbereich Export

  1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Ritter Energie- und Umwelttechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend „REUT“ genannt) und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.

1.2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, REUT hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn REUT eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

1.3. Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die zwischen REUT und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

1.4. Rechte, die REUT nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

  1. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

2.1. Angebote von REUT sind freibleibend und unverbindlich.

2.2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Produkte aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte dar, es sei denn sie wurden ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart. Auch Erwartungen des Bestellers hinsichtlich der Produkte oder deren Verwendung stellen keine Vereinbarung oder Garantie dar.

2.3. REUT behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen von REUT unverzüglich an REUT heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.

2.4. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von REUT durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde oder REUT die Bestellung ausführt, insbesondere REUT die Produkte liefert. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für REUT nicht verbindlich.

2.5. Der Vertragstext wird von REUT nach Abgabe der Bestellung gespeichert. Dieser ist dem Besteller jedoch nicht mehr zugänglich. Die Vertragssprache ist deutsch.

2.6. Das Schweigen von REUT auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2.7. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt, ist REUT berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

  1. Umfang der Lieferung

3.1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von REUT maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs durch den Besteller bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von REUT. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.

3.2. Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Besteller unter Berücksichtigung der Interessen von REUT nicht zumutbar.

  1. Lieferzeit

4.1. Die Vereinbarung von Lieferzeiten (Lieferfristen und -terminen) muss schriftlich erfolgen. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

4.2. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei REUT eingeht. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.

4.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder REUT die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von REUT, es sei denn REUT hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. REUT ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. REUT informiert den Besteller unverzüglich, wenn REUT von ihrem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.

4.4. Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er REUT nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.5. Sofern REUT mit dem Besteller einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit festen Lieferterminen abgeschlossen hat und der Besteller die Produkte nicht rechtzeitig abruft, ist REUT nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Produkte zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz besteht nicht, wenn der Besteller den nicht rechtzeitigen Abruf nicht zu vertreten hat.

  1. Grenzüberschreitende Lieferungen

5.1. Bei grenz­überschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungs­land notwendigen Erklärungen abzugeben und Hand­lungen vorzunehmen, ins­besondere die für die Verzollung erforder­lichen Unter­lagen zu beschaffen und den An­forderungen an etwaige Export­kontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrs­fähig­keit zu genügen.

5.2. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Er­füllung keine Hinder­nisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vor­schriften, ins­besondere Export­kontroll­bestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen ent­gegen­stehen.

5.3. Verzögerungen aufgrund von Export­kontrollen verlängern Liefer­fristen entsprechend; Liefer­termine verschieben sich in angemessener Weise.

  1. Preise und Zahlung

6.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und beinhalten keine Transport-, Verpackungs­kosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstigen Abgaben. Die insoweit an­fallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Transport und Verpackung, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatz­steuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungs­stellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen. Für Bestellungen mit einem Netto-Bestellwert von unter € 100,00 berechnen wir eine Bearbeitungs­pauschale in Höhe von € 40,00 zuzüglich Umsatz­steuer.

6.2  Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind und bei denen die Lieferzeit auf einen Zeitpunkt bestimmt ist, der mindestens zwei Monate nach Vertragsschluss liegt, werden zu den am Tage der Lieferung jeweils geltenden Listenpreisen von REUT berechnet. Die Eintragung des am Tage der Bestellung geltenden Listenpreises in ein Bestellformular oder eine Auftrags­bestätigung gilt nicht als Vereinbarung eines Festpreises. Bei Preissteigerungen von mehr als 5 % ist der Besteller berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen von REUT wird der Besteller unverzüglich erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird. Sofern bis zum Tage der Lieferung produktionsbedingte Preiserhöhungen eintreten, ist REUT ohne Rücksicht auf Angebot und Auftrags­bestätigung berechtigt, den Preis ent­sprechend anzupassen.

6.3. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang netto zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem REUT über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungs­verzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

6.4. Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Ziffer 7.3. vor Lieferung, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

6.5. Gegen­ansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechts­kräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurück­behaltungs­recht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6.6. Die Annahme von Schecks erfolgt erfüllungs­halber. Die Erfüllungs­wirkung tritt erst ein, wenn der jeweilige Betrag REUT unwiderruflich gutgeschrieben ist. Der Besteller trägt die infolge der Bezahlung mit Schecks anfallenden Kosten, insbesondere Scheckspesen.

  1. Gefahrübergang

7.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von REUT verlassen haben. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abhol­bereit­schaft auf den Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder REUT weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Montage der Produkte bei dem Besteller, übernommen hat.

7.2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann REUT den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn der Besteller hat die Nicht-Annahme der Produkte nicht zu vertreten, sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere ist REUT berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung  der Produkte werden auf 0,5 % des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalender­woche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von REUT bleiben unberührt. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass REUT keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Besteller sonstige Mitwirkungs­pflichten verletzt, es sei denn der Besteller hat die Verletzung sonstiger Mit­wirkungs­pflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Ver­schlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahme­verzug gerät. REUT ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von REUT gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.

7.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die REUT nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

7.4. Angelieferte Produkte sind von dem Besteller unbeschadet seiner Mängel­ansprüche auch dann ent­gegen­zunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

  1. Mängelansprüche

8.1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte unverzüglich nach Ablieferung überprüft und REUT offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Produkte, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen REUT unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei seiner Mitteilung an REUT schriftlich zu beschreiben. Der Besteller muss außerdem bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen, Betriebs­bedingungen, Planungs-Auslegungs-Richtlinien und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte einhalten, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und nachweisen und empfohlene Komponenten verwenden. Mängel­ansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.

8.2. Bei Mängeln der Produkte ist REUT nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle der Nach­erfüllung ist REUT verpflichtet, alle zum Zweck der Nach­erfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Teile werden Eigentum von REUT und sind an REUT zurückzugeben.

8.3. Sofern REUT zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadens- oder Auf­wendungs­ersatzansprüche, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nach­erfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die REUT zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.

8.4. Das Rücktritts­recht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von REUT zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn REUT den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn REUT statt der Rückgewähr Werter-satz zu leisten hat.

8.5. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleiß­teilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Bedienung, Betrieb, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Insoweit sind vom Besteller insbesondere zur Vermeidung typischer Mängel und Schäden durch Korrosion, ungeeignete Solarflüssigkeit, Überdruck, Frost oder Überhitzung die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte einzuhalten. Außerdem entstehen keine Mängelansprüche des Bestellers, soweit die in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte geforderten, durch gesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen oder von Verbänden empfohlene Kontrollen oder Wartungen nicht ordnungsgemäß und fristgerecht durchgeführt und nachgewiesen werden und soweit die Mängel infolge der Verletzung dieser Pflicht entstanden sind. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.

8.6. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungs­ersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.

8.7. REUT übernimmt die in den jeweils gültigen Allgemeinen Garantiebedingungen der REUT – Geschäftsbereich Export geregelten Garantien. Darüber hinaus übernimmt REUT keine Garantien, insbesondere weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

8.8. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr, es sei denn am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf statt. Sofern es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt oder die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Verjährungs­frist fünf Jahre. Die Verjährungs­frist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Die Verjährungs­frist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von REUT für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit REUT ein Beschaffungs­risiko übernommen hat.

  1. Haftung von REUT

9.1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet REUT unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit REUT ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet REUT nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertrags­zwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglich­keit ist die Haftung von REUT auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produkt­fehler bleibt unberührt.

9.2. Soweit die Haftung von REUT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeit­nehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs­gehilfen von REUT.

  1. Produkthaftung

10.1. Der Besteller wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Besteller REUT im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Besteller hat die Veränderung der Produkte nicht zu vertreten.

10.2. Wird REUT aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produkt­rückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Besteller nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die REUT für erforderlich und zweckmäßig hält und REUT hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn, er ist für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkt­haftungs­rechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von REUT bleiben unberührt.

10.3. Der Besteller wird REUT unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produkt­fehler schriftlich informieren.

  1. Höhere Gewalt

11.1. Sofern REUT durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte gehindert wird, wird REUT für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern REUT die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von REUT nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn REUT bereits im Verzug ist oder diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Soweit REUT von der Liefer­pflicht frei wird, gewährt REUT etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.

11.2. REUT ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für REUT kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird REUT nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktritts­recht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.

  1. Eigentumsvorbehalt

12.1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises und sämtlicher Forderungen, die REUT aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von REUT. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.

12.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäfts­gangs gestattet. Im Übrigen ist der Besteller nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von REUT gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller REUT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von REUT zu informieren und an den Maßnahmen von REUT zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken.

12.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an REUT ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentums­vorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. REUT nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Dritt­schuldner an, etwaige Zahlungen nur an REUT zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an REUT abgetretenen Forderungen treuhänderisch für REUT im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an REUT abzuführen. REUT kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungs­verpflichtungen gegenüber REUT nicht ordnungsgemäß nachkommt. Im Fall einer Globalzession durch den Besteller sind die an REUT abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.

12.4. Auf Verlangen von REUT ist der Besteller verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und REUT die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.

12.5. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist REUT unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von REUT gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat REUT oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann REUT die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.

12.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentums­vorbehalt stehenden Produkte durch den Besteller wird stets für REUT vorgenommen. Das Anwart­schafts­recht des Bestellers an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder um­gebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, REUT nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt REUT das Mit­eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, REUT nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass REUT ihr Volleigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für REUT. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Ver­bindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentums­vorbehalt stehenden Produkte.

12.7. REUT ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von REUT aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen REUT.

12.8. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentums­vorbehalts­regelung nicht die gleiche Sicherungs­wirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller REUT hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um REUT unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

  1. Geheimhaltung

13.1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Liefer­beziehung geboten, weder auf­zuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

13.2. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.

13.3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

  1. Datenschutz

14.1. Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutz­grundverordnung („DSGVO“) in Ausführung des Vertrages zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.

14.2. Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personen­bezogenen Daten (Namen und Kontakt­daten der jeweiligen Ansprech­partner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch technische Sicher­heits­maßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die dem aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personen­bezogenen Daten zu löschen, sobald deren Ver­arbeitung nicht mehr erforder­lich ist. Etwaige gesetzliche Auf­bewahrungs­pflichten bleiben hiervon unberührt.

14.3. Sollte REUT im Rahmen der Vertrags­durch­führung für den Besteller personen­bezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Verein­barung über die Auftrags­verarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.

  1. Schlussbestimmungen

15.1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit schrift­licher Zustimmung von REUT möglich.

15.2. Für die Rechts­beziehungen des Bestellers zu REUT gilt das Recht der Bundes­republik Deutschland unter Ausschluss des Über­einkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

15.3. Ausschließlicher Gerichts­stand für alle Streitig­keiten aus der Geschäfts­beziehung zwischen REUT und dem Besteller ist der Sitz von REUT. REUT ist auch zur Klage­erhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schieds­klauseln wird widersprochen.

15.4. Erfüllungs­ort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von REUT ist der Sitz von REUT, soweit nichts anderes vereinbart ist.

15.5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurch­führbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der un­wirksamen oder undurch­führbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durch­führbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder un­durchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieses Vertrags verein­bart worden wäre, sofern die Parteien die Angelegen­heit von vorne herein bedacht hätten.