ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für den Geschäftsbereich OEM

ALLGEMEINE GARANTIEBEDINGUNGEN

der Ritter Energie- & Umwelttechnik GmbH & Co. KG für den Geschäftsbereich OEM

  1. Garantie

1.1. Die Ritter Energie- und Umwelt­technik GmbH & Co. KG (nachfolgend „REUT“ genannt) übernimmt für die in diesen Bedingungen auf­ge­führten Produkte gegenüber dem Erst­abnehmer eine Garantie auf Grund­lage dieser Allgemeinen Garantie­bedingungen.

1.2. Im Garantiefall leistet REUT gegenüber dem Erst­abnehmer innerhalb der Garantie­zeit Garantie nach eigener Wahl durch kostenlose Reparatur oder Ersatz­lieferung. Weitere Garantie­ansprüche bestehen insoweit nicht.

1.3. Die Mängelansprüche aus dem Kauf­vertrag zwischen REUT und dem Erstabnehmer sowie weitere gesetzliche Rechte des Erst­abnehmers werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt. Ansprüche des Erst­abnehmers gegen REUT sind aber ausgeschlossen, wenn und soweit REUT nach dieser Garantie Leistungen erbringt.

  1. Garantiefall und Garantiezeit

2.1. Ein Garantiefall liegt vor, wenn die in Ziffer 2.2. genannten Produkte nachweislich aufgrund eines Material- oder Herstellungsfehlers mangelhaft sind.

2.2. Für die Kollektoren CPC INOX beträgt die Garantiezeit zehn Jahre, für die Kollektoren CPC OEM und OEM 21 beträgt die Garantiezeit fünf Jahre. Die Röhren der Kollektoren sind von der Garantie nicht umfasst. Stattdessen erhält der Erst­abnehmer für jeweils 100 gekaufte und bezahlte Röhren eine Röhre kostenlos.

2.3. Die Garantiezeit beginnt mit dem Datum auf dem Original-Kaufbeleg des Erstabnehmers.

  1. Garantiebedingungen

3.1. Die Garantie setzt weiterhin voraus, dass der Erstabnehmer die gelieferten Produkte unverzüglich nach Erhalt überprüft und REUT erkenn­bare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Produkte, und versteckte Mängel un­ver­züglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzeigt.

3.2. Die Garantie ist ausgeschlossen, wenn

  • bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetrieb­nahme, Betrieb oder Wartung der Produkte oder Anlagen von den Vorgaben, Hinweisen, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebs­anleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte abgewichen wurde,
  • die Produkte ohne schriftliche Zustimmung von REUT verändert oder ergänzt wurden,
  • die Anlage von Dritten beschädigt worden ist,
  • die Anlage außer Betrieb gesetzt worden ist,
  • die jährlichen Wartungen nicht mithilfe von Wartungsprotokollen nachgewiesen werden können,
  • die Mängel für den Wert und die Gebrauchs­tauglichkeit der Produkte unerheblich sind,
  • die Mängel auf einen gebrauchs­bedingten oder sonstigen natürlichen Verschließ zurückzuführen sind,
  • die Mängel durch Verwendung von Komponenten, Betriebs­mitteln, Zubehör-, Ergänzungs- oder Ersatzteilen ver­ursacht wurden, die nicht von REUT schriftlich frei­gegeben sind,
  • die Mängel durch chemische, elektrochemische, elektrische Einflüsse oder mangelnde Strom­versorgung verursacht wurden, die nicht im Verantwortungs­bereich von REUT liegen, oder
  • die Mängel auf nicht von REUT zu vertretende Lagerungs- oder Transportschäden zurückzuführen sind.

3.3. Garantieansprüche müssen unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich und unter Vorlage des Original-Kaufbelegs und des Original-Lieferscheins gegenüber REUT geltend gemacht werden.

3.4. Die Garantieansprüche umfassen nicht die Kosten für Ausbau, Einbau, Montage, Transport und Reisekosten sowie Lagerungs- und Transportrisiken.

3.5. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von REUT über.

3.6. REUT behält sich bei ersetzten Teilen die Geltendmachung einer angemessenen Nutzungsentschädigung vor.

3.7. In Garantiefällen, in denen REUT wegen mangelhafter Komponenten Ersatz liefert, behält sich REUT das Recht vor, eine vergleichbare gleichwertige Komponente zu liefern, wenn die ursprünglich gelieferte nicht mehr verfügbar ist.

3.8. Durch Garantieleistungen wird die Garantiezeit weder verlängert noch erneuert.

  1. Schlussbestimmungen

4.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

4.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Allgemeinen Garantiebedingungen ist der Sitz von REUT.

4.3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Garantiebedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Garantiebedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Garantiebedingungen vereinbart worden wäre.

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

der Ritter Energie- & Umwelttechnik GmbH & Co. KG für den Geschäftsbereich OEM

  1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Ritter Energie- und Umwelttechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend „REUT“ genannt) und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.

1.2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, REUT hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn REUT eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

  1. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

2.1. Angebote von REUT sind freibleibend und unverbindlich.

2.2. REUT behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen von REUT unverzüglich an REUT heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.

2.3. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von REUT durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde oder REUT die Bestellung ausführt, insbesondere REUT die Produkte liefert. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für REUT nicht verbindlich.

2.4. Der Vertragstext wird von REUT nach Abgabe der Bestellung gespeichert. Dieser ist dem Besteller jedoch nicht mehr zugänglich. Die Vertragssprache ist deutsch.

2.5. Das Schweigen von REUT auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2.6. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt, ist REUT berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

  1. Umfang der Lieferung

3.1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von REUT maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von REUT. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.

3.2. Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Besteller unter Berücksichtigung der Interessen von REUT nicht zumutbar.

  1. Lieferzeit

4.1. Die Vereinbarung von Lieferzeiten (Lieferfristen und -terminen) muss schriftlich erfolgen. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

4.2. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei REUT eingeht. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.

4.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen haben oder REUT die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von REUT, es sei denn REUT hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. REUT ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. REUT informiert den Besteller unverzüglich, wenn REUT von ihrem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.

  1. Grenzüberschreitende Lieferungen

5.1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.

5.2. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.

5.3. Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen verlängern Lieferfristen entsprechend; Liefertermine verschieben sich in angemessener Weise.

  1. OEM

6.1. Sofern die Lieferung von OEM-Produkten vereinbart ist, wird REUT die Produkte mit dem Namen des Bestellers, dessen Logo und dessen sonstigen Kennzeichen versehen. REUT darf den Namen, das Logo und die sonstigen Kennzeichen des Bestellers hierzu verwenden. Die Produkte einschließlich der in Ziffer 6.2. genannten Produktdokumentationen dürfen nicht mit dem Namen, dem Logo oder sonstigen Kennzeichen versehen werden, die auf REUT schließen lassen.

6.2. REUT wird dem Besteller die für die Produkte üblichen Produktdokumentationen in elektronischer Form in deutscher Sprache zur Verfügung stellen. Der Besteller ist berechtigt, die Produktdokumentationen zum Zwecke des Weiterverkaufs zu nutzen und sie mit dem eigenen Namen, eigenen Logos und sonstigen eigenen Kennzeichen zu versehen. REUT stellt sicher, dass keine Rückschlüsse von diesen Unterlagen zu REUT möglich sind, insbesondere verwendet REUT kein eigenes Impressum, keinen eigenen Namen, kein eigenes Logo und keine eigenen Kennzeichen.

6.3. Der Besteller ist verpflichtet, die Produkte und sämtliche überlassenen Unterlagen auf die Einhaltung dieser Regelungen und die Einhaltung der geltenden gesetzlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften zu prüfen und bei Änderungs- oder Ergänzungsbedarf REUT unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Besteller ist für die Produkte und Produktdokumentationen alleine zuständig und verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Inhalt, Übersetzung und Lokalisierung, also Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten und Anforderungen nach den jeweils einschlägigen rechtlichen Bestimmungen.

6.4. Der Besteller stellt REUT von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere Behörden frei, die gegen REUT geltend gemacht werden wegen der Verletzung von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), aufgrund der vertraglichen Verpflichtung von REUT, die Produkte nicht mit dem Namen, dem Logos oder sonstigen Kennzeichen versehen, die auf REUT schließen lassen.

  1. Preise und Zahlung

7.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und beinhalten keine Transport-, Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstigen Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Transport und Verpackung, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen. Für Bestellungen mit einem Netto-Bestellwert von unter € 100,00 berechnen wir eine Bearbeitungspauschale in Höhe von € 40,00 zuzüglich Umsatzsteuer.

7.2. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang netto zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem REUT über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

7.3. Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Ziffer 7.2. vor Lieferung, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

7.4. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7.5. Die Annahme von Schecks erfolgt erfüllungshalber. Die Erfüllungswirkung tritt erst ein, wenn der jeweilige Betrag REUT unwiderruflich gutgeschrieben ist. Der Besteller trägt die infolge der Bezahlung mit Schecks anfallenden Kosten, insbesondere Scheckspesen.

  1. Gefahrübergang

8.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von REUT verlassen haben. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder REUT weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Montage der Produkte bei dem Besteller, übernommen hat.

8.2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann REUT den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn der Besteller hat die Nicht-Annahme der Produkte nicht zu vertreten, sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere ist REUT berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung  der Produkte werden auf 0,5 % des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von REUT bleiben unberührt. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass REUT keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Besteller sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Besteller hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. REUT ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von REUT gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.

8.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die REUT nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

8.4. Angelieferte Produkte sind von dem Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

  1. Mängelansprüche

9.1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte unverzüglich nach Ablieferung überprüft und REUT offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Produkte, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen REUT unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei seiner Mitteilung an REUT schriftlich zu beschreiben. Der Besteller muss außerdem bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen, Betriebsbedingungen, Planungs-Auslegungs-Richtlinien und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte einhalten, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und nachweisen und empfohlene Komponenten verwenden. Mängelansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.

9.2. Bei Mängeln der Produkte ist REUT nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist REUT verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Teile werden Eigentum von REUT und sind an REUT zurückzugeben.

9.3. Sofern REUT zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die REUT zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.

9.4. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Bedienung, Betrieb, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Insoweit sind vom Besteller insbesondere zur Vermeidung typischer Mängel und Schäden durch Korrosion, ungeeignete Solarflüssigkeit, Überdruck, Frost oder Überhitzung die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte einzuhalten. Außerdem entstehen keine Mängelansprüche des Bestellers, soweit die in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte geforderten, durch gesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen oder von Verbänden empfohlene Kontrollen oder Wartungen nicht ordnungsgemäß und fristgerecht durchgeführt und nachgewiesen werden und soweit die Mängel infolge der Verletzung dieser Pflicht entstanden sind. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.

9.5. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.

9.6. REUT übernimmt die in den jeweils gültigen Allgemeinen Garantiebedingungen der REUT – Geschäftsbereich OEM geregelten Garantien. Darüber hinaus übernimmt REUT keine Garantien, insbesondere weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

9.7. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr, es sei denn am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf statt. Sofern es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt oder die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von REUT für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit REUT ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.

  1. Haftung von REUT

10.1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet REUT unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit REUT ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet REUT nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von REUT auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.

10.2. Soweit die Haftung von REUT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von REUT.

  1. Produkthaftung

11.1. Der Besteller wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Besteller REUT im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Besteller ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.

11.2. Wird REUT aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Besteller nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die REUT für erforderlich und zweckmäßig hält und REUT hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn, er ist für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von REUT bleiben unberührt.

11.3. Der Besteller wird REUT unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

  1. Eigentumsvorbehalt

12.1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises und sämtlicher Forderungen, die REUT aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von REUT. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.

12.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Besteller nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von REUT gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller REUT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von REUT zu informieren und an den Maßnahmen von REUT zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken.

12.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an REUT ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. REUT nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an REUT zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an REUT abgetretenen Forderungen treuhänderisch für REUT im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an REUT abzuführen. REUT kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber REUT nicht ordnungsgemäß nachkommt. Im Fall einer Globalzession durch den Besteller sind die an REUT abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.

12.4. Auf Verlangen von REUT ist der Besteller verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und REUT die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.

12.5. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist REUT unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von REUT gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat REUT oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann REUT die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.

12.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den Besteller wird stets für REUT vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, REUT nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt REUT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, REUT nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass REUT ihr Volleigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für REUT. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.

12.7. REUT ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von REUT aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen REUT.

12.8. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller REUT hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um REUT unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

  1. Datenschutz

13.1. Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Ausführung des Vertrages zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.

13.2. Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die dem aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.

13.3. Sollte REUT im Rahmen der Vertragsdurchführung für den Besteller personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.

  1. Schlussbestimmungen

14.1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von REUT möglich.

14.2. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu REUT gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

14.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen REUT und dem Besteller ist der Sitz von REUT. REUT ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.

14.4. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von REUT ist der Sitz von REUT, soweit nichts anderes vereinbart ist.